Kreisverbandssatzung

Satzung
Alternative für Deutschland
Landesverband Hessen
________________________________________
Landessatzung
AfD Hessen
________________________________________
Fassung gemäß Beschluss des Landesparteitags
vom 5.5.2013, mit den Änderungen gemäß Beschluss
des Landesdelegiertenparteitags vom
14.12.2013
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Landessatzung Hessen
Inhaltsverzeichnis
Name und Mitgliedschaft…………………………………………………………………………………….. 4
§ 1 Name ………………………………………………………………………………………………………….. 4
§ 2 Mitgliedschaft ………………………………………………………………………………………………. 4
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft ………………………………………………………………………………. 4
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder …………………………………………………………………. 5
§ 5 Zulässige Ordnungsmaßnahmen………………………………………………………………………. 5
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft ………………………………………………………………………… 5
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft bei unterlassener Beitragszahlung …………………………. 6
Gliederung des Landesverbandes ………………………………………………………………………….. 6
§ 8 Gliederung des Landesverbandes……………………………………………………………………… 6
§ 9 Rechte und Pflichten ……………………………………………………………………………………… 6
Organe des Landesverbandes……………………………………………………………………………….. 6
§ 10 Organe des Landesverbandes ………………………………………………………………………… 6
§ 11 Landesparteitag…………………………………………………………………………………………… 7
§ 12 Mitglieder- und Vertreterparteitag …………………………………………………………………. 7
§ 13 Aufgaben des Landesparteitages ……………………………………………………………………. 8
§ 14 Landesvorstand…………………………………………………………………………………………… 8
§ 15 Aufgaben des Landesvorstandes…………………………………………………………………….. 9
Gebietsverbände des Landesverbandes………………………………………………………………… 10
§ 16 Bezirksverbände………………………………………………………………………………………… 10
§ 17 Bezirksparteitag ………………………………………………………………………………………… 10
§ 18 Bezirksvorstand…………………………………………………………………………………………. 10
§ 19 Kreisverbände …………………………………………………………………………………………… 10
§ 20 Kreishauptversammlung……………………………………………………………………………… 11
§ 21 Kreisvorstand ……………………………………………………………………………………………. 11
§ 22 Ortsverbände ……………………………………………………………………………………………. 11
§ 23 Ortsvorstand …………………………………………………………………………………………….. 12
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§ 24 Beratende Gremien ……………………………………………………………………………………. 12
§ 25 Kreisvorsitzendenkonferenz ………………………………………………………………………… 12
§ 26 Landesschiedsgericht………………………………………………………………………………….. 12
Allgemeine Bestimmungen ………………………………………………………………………………… 13
§ 27 Zulassung von Gästen…………………………………………………………………………………. 13
§ 28 Satzungsänderung ……………………………………………………………………………………… 13
§ 29 Salvatorische Klausel ………………………………………………………………………………….. 13
§ 30 Inkrafttreten …………………………………………………………………………………………….. 13
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Landessatzung Hessen
Name und Mitgliedschaft
§ 1 Name
(1) Der Landesverband der Partei Alternative für Deutschland des Landes Hessen führt den Namen
Alternative für Deutschland – Landesverband Hessen mit der Kurzbezeichnung AfD Hessen.
(2) Der Sitz des Landesverbandes ist Bad Nauheim. Ab dem 01.06.2013 ist der Sitz des Landesverbandes
in Frankfurt am Main.
(3) Das Tätigkeitsgebiet des Landesverbandes ist das Bundesland Hessen.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Der Landesverband setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der AfD, die ihren Hauptwohnsitz im
Land Hessen haben. Die Regelung der §§ 4 bis 8 der Bundessatzung über den Erwerb und den Verlust
der Mitgliedschaft sowie über Ordnungsmaßnahmen gelten für den Landesverband entsprechend.
(2) Die Regelung des § 2 Abs. 5 der Bundessatzung gilt auch in Bezug auf den Landesverband. Übersteigt
der Anteil der Mitglieder ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Landesverband 49%, ist deren
Aufnahme bis zum Ausgleich auszusetzen.
(3) Der Landesverband führt eine zentrale Mitgliederkartei. Untergliederungen sind berechtigt, eine
Mitgliederkartei zu führen und die Daten mit der Landeskartei abzugleichen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung
der Landesvorstand, der dieses Recht auf den Vorstand einer Untergliederung übertragen kann. Die
Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage, an dem die Aufnahme beschlossen wird. Die Aufnahme kann
durch Vorstandsbeschluss ohne Begründung versagt werden. Gegen die Versagung ist die Anrufung
des Vorstandes der höheren Gliederung oder des Schiedsgerichtes zur Überprüfung der Versagung
zulässig. Allgemeine, auch befristete Aufnahmesperren sind nicht zulässig.
(2) Die Aufnahme und Mitarbeit in einer Untergliederung setzt voraus, dass das aufzunehmende Mitglied
grundsätzlich im Bereich der aufnehmenden Gliederung seinen Hauptwohnsitz hat. Über Ausnahmen
entscheidet der Landesvorstand.
(3) Bei Wohnsitzwechsel in eine andere Untergliederung geht die Mitgliedschaft über.
(4) Im Falle eines vorausgegangenen Ausschlusses von der Mitgliedschaft kann der Eintritt nur mit
Zustimmung des Landesvorstandes und Information des Bundesvorstandes wieder erfolgen.
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§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen der Satzung des Bundesverbandes und
dieser Satzung die Zwecke der AfD zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit
der Partei zu beteiligen.
(2) Ein Mitglied, das zugleich weisungsgebundener Mitarbeiter der Partei ist, kann nicht zugleich Mitglied
des Vorstandes sein, dessen Weisungen es unterworfen ist.
(3) Mitglieder des Schiedsgerichtes sind auch nach Beendigung ihres Amtes zur Verschwiegenheit
über die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen und Beratungen, auch gegenüber
Parteimitgliedern, verpflichtet.
§ 5 Zulässige Ordnungsmaßnahmen
(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Grundsätze der Partei, die Beschlüsse ihrer Organe oder gegen
demokratische Umgangsformen verstoßen, können Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden. Die
Maßnahme ist schriftlich zu begründen.
(2) In Abwägung der Schwere des Verstoßes können folgende Ordnungsmaßnahmen festgesetzt
werden:
1. Rüge,
2. Enthebung von Parteiämtern,
3. Aberkennung des Rechts zur Bekleidung von Parteiämtern auf Zeit.
(3) Die Befugnis gem. (1) steht den Vorständen der jeweiligen Untergliederungen zu. Bei Ordnungsmaßnahmen
gegen Vorstandsmitglieder hat diese Befugnis der Vorstand der jeweilig nächsthöheren
Gliederungsebene. Im Falle von Landesvorstandsmitglieder entscheidet dieser Vorstand mit 2/3
Mehrheit.
(4) Gegen beschlossene Ordnungsmaßnahmen ist innerhalb zweiwöchiger Frist der Einspruch beim
Landesschiedsgericht möglich.
(5) In besonders schweren Fällen kann der Parteiausschluss beim zuständigen Parteischiedsgericht
beantragt werden. Insoweit wird auf die Schiedsgerichtsordnung verwiesen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit
oder des Wahlrechts, Aufgabe des Hauptwohnsitzes in Hessen oder durch Ausschluss aus der
Partei. Im Falle der Verlegung des Hauptwohnsitzes aus dem Bundesland Hessen in ein anderes
Bundesland geht die Mitgliedschaft auf den Landesverband über, wo der neue Hauptwohnsitz belegen
ist.
(2) Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform oder einer vergleichbaren Nachricht in elektronischer
Form. Sie ist an den Vorstand des Landesverbandes oder einer Untergliederung zu richten und
tritt zum jeweiligen Ende des Folgemonates ein. Das Mitglied erhält eine Bestätigung des Austritts in
schriftlicher oder elektronischer Form.
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§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft bei unterlassener Beitragszahlung
Sofern ein Mitglied mit seinen persönlichen Mitgliedsbeiträgen mindestens sechs Monate im Rückstand
ist, innerhalb dieser Zeit schriftlich oder elektronisch gemahnt wurde und anschließend auf
eine zweite schriftliche oder elektronische Mahnung trotz Setzung einer Zahlungsfrist von einem
Monat und trotz schriftlichen oder elektronischen Hinweises auf die Folgen der Zahlungsverweigerung
die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt, besteht ein Ausschlussrecht. Der Landesverband
spricht den Ausschluss aus.
Gliederung des Landesverbandes
§ 8 Gliederung des Landesverbandes
(1) Der Landesverband gliedert sich in Bezirksverbände und in Kreisverbände.
(2) Kreisverbände können sich in Stadtverbände und Gemeinde- oder Ortsverbände gliedern. Das
Nähere regelt die Kreissatzung.
(3) Alle Untergliederungen haben das Recht, sich eigene Satzungen zu geben. Diese müssen in allen
Punkten konform zur Landessatzung bzw. Bundessatzung sein. Eine solche Satzung bedarf der Abstimmung
auf Gliederungsebene und der Zustimmung des Landesvorstandes per Beschluss.
§ 9 Rechte und Pflichten
(1) Die Gliederungen des Landesverbandes sind verpflichtet alles zu tun, um die Einheit der Partei zu
sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, gegen die Ordnung oder das Ansehen
der Partei richtet. Sie haben auch ihre Organe zu der gleichen Verhaltensweise anzuhalten.
(2) Verletzen die Gliederungen oder ihre Organe diese Pflichten, ist der Landesvorstand berechtigt
und verpflichtet, die Gliederungen oder ihre Organe unverzüglich zur Einhaltung dieser Pflichten
aufzufordern. Kommen diese einer solchen Aufforderung in einer angemessenen Frist nicht nach,
kann der Landesvorstand die nachfolgende Gliederung auflösen bzw. Neuwahlen der Organe durchführen.
Eine Überprüfung dieser Maßnahme durch ein Schiedsgericht der Partei auch außerhalb des
Landesverbandes ist zulässig.
(3) Die Untergliederungen des Landesverbandes sind verpflichtet, sich vor Wahlabreden mit anderen
Parteien oder Wählergruppen bei den Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen und über Verhandlungen
wegen Beteiligung an einer Koalition mit dem Landesvorstand abzusprechen.
(4) Der Landesvorstand hat das Recht und die Pflicht, Ermittlungen und Prüfungen durchzuführen.
Die nachgeordneten Parteiorgane sind verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen und
die Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung dieser Pflicht erforderlich sind.
Organe des Landesverbandes
§ 10 Organe des Landesverbandes
Organe des Landesverbandes sind dem Rang nach:
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1. der Landesparteitag
2. der Landesvorstand
§ 11 Landesparteitag
(1) Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher
Landesparteitag einzuberufen.
(2) Die Beschlüsse des Landesparteitages sind sowohl für die Gliederungen des Landesverbandes als
auch für ihre Mitglieder bindend.
(3) Ein ordentlicher Landesparteitag findet alljährlich statt. Er wird vom Landesvorstand unter Mitteilung
der Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Frist von mindestens drei Wochen durch
schriftliche Einladung an alle Mitglieder einberufen.
(4) Außerordentliche Landesparteitage müssen durch einen Sprecher oder seinen Vertreter unverzüglich
einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird:
1. durch Beschlüsse der Vorstände von mehr als 1/5 der Kreisverbände
2. durch Antrag von mehr als 10% der Mitglieder des Landesverbandes
3. durch Beschluss der Landtagsfraktion
4. durch Beschluss des Landesvorstandes
Die Beschlüsse müssen mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Die Ladungsfrist
beträgt zwei Wochen; sie kann in besonders eilbedürftigen Fällen auf bis zu drei Tage verkürzt
werden.
(5) Das Parteitagspräsidium besteht aus einem bis drei Versammlungsleitern und mindestens einem
Schriftführer. Das Parteitagspräsidium wird in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit aus der
Mitte des Parteitags gewählt. Bei Wahlen auf der Tagesordnung eines Parteitages wird auch ein
Wahlleiter gewählt, welcher nicht dem amtierenden Landesvorstand angehören und auch nicht für
ein Parteiamt bei dieser Wahl kandidieren darf.
(6) Der Landessprecher eröffnet den Landesparteitag und leitet die Wahl des Parteitagspräsidiums.
Diesem obliegt die Leitung des Parteitages.
§ 12 Mitglieder- und Vertreterparteitag
(1) Solange die Zahl der Mitglieder der AfD Hessen die Zahl von 500 Mitgliedern unterschreitet, werden
Landesparteitage als Mitgliederparteitage (Allgemeine Mitgliederversammlung) durchgeführt.
Bei höheren Mitgliederzahlen sind Landesparteitage als Vertreterparteitage (Allgemeine Vertreterversammlung)
durchzuführen, es sei denn, der Landesvorstand beschließt anderes.
(2) Bei einem Vertreterparteitag sind stimmberechtigte Mitglieder des Landesparteitages die Vertreter
der Kreis- und Stadtverbände, die von den jeweiligen Allgemeinen Mitgliederversammlungen
gewählt werden. Ebenfalls stimmberechtigte Mitglieder eines Vertreterparteitages (Allgemeine Vertreterversammlung)
sind die Mitglieder des Landesvorstandes. Die Zahl der Vorstandsmitglieder, die
gem. § 12 (2) 2 Stimmrecht haben, ist begrenzt auf 1/5 der satzungsmäßigen Gesamtzahl der Versammlungsmitglieder
(§9 (2) PartG). Jeder Kreis- oder Stadtverband hat das Recht pro fünf Mitglieder
einen Vertreter zu entsenden. Diese Vertreter sind zugleich auch die Vertreter für die jeweiligen
Bezirksparteitage. Sofern die Mitgliederzahl des Landesverbandes der AfD Hessen die Zahl 2.000
überschreitet, gilt ein Vertreterschlüssel von 10 zu 1. Bei Vertreterwahlen nicht zum Zuge kommende
Bewerber werden Ersatzvertreter, die bei Verhinderung von Vertretern an ihre Stelle treten.
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(3) Die für die Berechnung der Zahl der Delegierten auf Kreisebene maßgebliche Mitgliederzahl (Bemessungsgrundlage)
wird einheitlich im Landesverband auf den Stichtag 6 Wochen vor dem Termin
des Delegiertenparteitags festgestellt. Die Zahl der Delegierten pro Kreisverband wird durch die Anwendung
des Vertreterschlüssels gemäß Abs. 2 errechnet. (Mitgliederzahl am Stichtag dividiert durch
die Schlüsselzahl.) Ab einem Quotienten von 0,5 nach der ganzen Zahl wird ein weiterer Delegierter
zugestanden (kaufmännische Rundung).
(4) Jedes Mitglied/Vertreter hat Rede-, Antrags- und Stimmrecht. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben
und nicht übertragbar
§ 13 Aufgaben des Landesparteitages
(1) Aufgaben des Landesparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über alle grundsätzlichen
politischen und organisatorischen Fragen des Landesverbandes.
(2) Seine Aufgaben sind auch:
1. Wahl des Parteitagspräsidiums gem. § 11 Abs. 5.
2. Entgegennahme:
a) des Berichtes des Landesvorstandes,
b) des Rechnungsprüfungsberichtes.
3. Beschluss über die Entlastung des Landesvorstandes.
4. Wahl des Landesvorstandes.
5. Wahl mindestens eines Rechnungsprüfers und eines Stellvertreters.
6. Wahl des Landesschiedsgerichtes.
7. Wahl des Wahlleiters gem. § 11 Abs. 5.
8. Beschluss über die Auflösung des Landesverbandes oder Verschmelzung mit einer anderen Parteigem.
§ 12 Abs. 11 – 13 der Satzung des Bundesverbandes. Ein derartiger Beschluss bedarf der Zustimmung
eines Bundesparteitages gem. § 12 Abs. 14 der Satzung des Bundesverbandes.
(3) Insbesondere ist es Aufgabe des Landesparteitages die Landeslisten für die Bewerber zur Landtagswahl,
Bundestagswahl und Europawahl aufzustellen. Er beschließt ferner das Landtagswahlprogramm.
Teilnehmer eines Landesparteitages zur Aufstellung der Landesliste für den Bundestag (Mitglieder
oder Vertreter) können nur Personen sein, die zum Bundestag wahlberechtigt sind (§ 21 Abs.
1 BWG) .
§ 14 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:
a) bis zu drei Landessprechern,
b) bis zu drei stellvertretenden Landessprechern,
c) dem Landesschatzmeister,
d) bis zu vier Beisitzern.
Gemäß § 2 (3) No. 1 PartG muss die Mehrheit des Vorstandes die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
(2) Auf Beschluss des Landesvorstandes können an seinen Sitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen:
a) die Vorsitzende der Landtagsfraktion,
b) der Landesgruppensprecher der hessischen Bundestagsabgeordneten.
Die Vorsitzenden der Bezirksverbände sind stets teilnahmeberechtigt. Sie gelten als kooptiert.
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(3) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus Sprechern, stellvertretenden Sprechern und dem
Schatzmeister.
(4) Die Wahlen zum Landesvorstand sowie die Wahlen der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter
finden in jedem zweiten Jahr statt. Die Amtszeit erstreckt sich bis zur Neuwahl des Nachfolgegremiums.
(5) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes (Abs. 3) aus seinem Amt aus, findet ein
Aufrücken von unten nach oben statt, wobei der stellvertretende Sprecher mit der jeweils höchsten
bei der Wahl erreichten Stimmenzahl in ein vakantes Sprecheramt und der Beisitzer mit der jeweils
höchsten Stimmenzahl in ein vakantes Amt eines stellvertretenden Sprechers aufrückt.
Scheidet der Schatzmeister aus, muss unverzüglich aus der Mitte des Vorstandes durch Beschluss ein
kommissarischer Schatzmeister gewählt werden. Bezogen auf dieses Amt findet eine Nachrückregelung
nicht statt.
Der Vorstand bleibt beschlussfähig, solange noch 5 stimmberechtigte Mitglieder vorhanden sind. Bei
der Berechnung der Beschlussfähigkeit und der Mehrheitsverhältnisse des Organs ist die Bemessungsgrundlage
die Zahl der besetzten Ämter.
Nachwahlen für vakante Ämter finden spätestens beim nächsten ordentlichen Parteitag statt.
(6) Landesvorstandssitzungen werden mindestens alle drei Monate von einem Sprecher, mit einer
Frist von zwei Wochen, unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes, einberufen. Bei außerordentlichen
Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(7) Die Einberufung muss binnen einer Frist von zwei Wochen erfolgen, wenn dies schriftlich unter
Angabe der Gründe beantragt wird:
1. von zwei Fünfteln der Mitglieder des Landesvorstandes
2. von der Landtagsfraktion
(8) An den Landesvorstandssitzungen können Mitglieder des Bundesvorstandes jederzeit teilnehmen.
Sie haben ein Rederecht, aber kein Stimmrecht.
§ 15 Aufgaben des Landesvorstandes
(1) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der
Beschlüsse des Landesparteitages und veranlasst die Erledigung der notwendigen Schritte im Sinne
dieser Beschlüsse. Zu seinen Aufgaben gehören unter anderem die Einstellung und Entlastung des
Landesgeschäftsführers. Dieser kann, solange er nicht Mitglied im Landes- oder Bundesvorstand ist,
abhängig beschäftigt werden.
(2) Der Landesvorstand vertritt den Landesverband in rechtlichen und politischen Angelegenheiten.
Die Einzelheiten der Vertretungsbefugnis und Vertretungsmacht regelt der Landesvorstand in einer
Kompetenzordnung.
(3) Vorstandsmitglieder haben das Recht, an allen Beratungen der Organe der Gliederungen teilzunehmen.
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Gebietsverbände des Landesverbandes
§ 16 Bezirksverbände
(1) Der Bezirksverband ist eine Gliederung des Landesverbandes. Es werden drei Bezirksverbände
gebildet, deren Grenzen identisch sind mit denen der staatlichen Regierungspräsidien. Wenn in den
Satzungen der Bezirksverbände nichts anderes beschrieben ist, gelten die Bestimmungen des Landesverbandes
für den Bezirksverband entsprechend.
(2) Organe des Bezirksverbandes sind dem Range nach:
a) der Bezirksparteitag
b) der Bezirksvorstand
§ 17 Bezirksparteitag
(1) Der Bezirksparteitag tritt jährlich einmal zusammen. Er wählt den Bezirksvorstand sowie den Bezirksrechnungsprüfer
und seinen Stellvertreter.
(2) Der Bezirksparteitag wird vom Bezirksvorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.
In der Einladung sind die Tagesordnung und Tagungsort bekannt zu geben.
§ 18 Bezirksvorstand
(1) Der Bezirksvorstand besteht aus:
a) dem Bezirkssprecher,
b) dem stellvertretenden Sprecher,
c) dem Schatzmeister,
d) bis zu zwei Beisitzern.
(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Sprecher, dem stellvertretenden Sprecher und
dem Schatzmeister. Scheidet der Schatzmeister aus seinem Amt aus, ist unverzüglich ein neuer
Schatzmeister aus den Reihen des Vorstandes zu benennen.
(3) Der Bezirksvorstand koordiniert die politische und organisatorische Arbeit im Bezirksverband. Er
hat gem. § 3 Bundes-Beitrags- und Kassenordnung bis spätestens zum 31.03. jeden Kalenderjahres
den Rechenschafts- und Kassenbericht dem Landesschatzmeister vorzulegen.
(4) Des weiteren gilt § 14 (4) und (5) entsprechend.
§ 19 Kreisverbände
(1) Der Kreisverband ist eine Gliederung des Landesverbandes. Die Grenzen der Kreisverbände entsprechen
den politischen Grenzen der Landkreise bzw. der kreisfreien Städte in Hessen.
(2) Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach:
a) die Kreishauptversammlung,
b) der Kreisvorstand.
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§ 20 Kreishauptversammlung
(1) Die Kreishauptversammlung besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes. Sie findet alljährlich
mindestens einmal zur Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und zur Beschlussfassung
über grundsätzliche politische und organisatorische Angelegenheiten des Kreisverbandes
statt.
(2) Die Kreishauptversammlung wird vom Kreisvorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen
einberufen. In der Einladung sind die Tagesordnung und der Tagungsort bekanntzugeben.
(3) Die Hauptversammlungen der Kreisverbände wählen insbesondere:
a) den Kreisvorstand,
b) den Rechnungsprüfer,
c) die Bewerber für die Wahlvorschläge zu den Gemeindewahlen in den kreisfreien Städten bzw.
für die Wahlvorschläge zu den Kreistagen,
d) die Vertreter für den Bezirks- und Landesparteitag nach § 12 Abs. 2.
§ 21 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus:
a) dem Kreissprecher,
b) dem stellvertretenden Sprecher,
c) dem Schatzmeister,
d) bis zu fünf Beisitzern.
(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Sprecher, dem stellvertretenden Sprecher und
dem Schatzmeister. Scheidet der Schatzmeister aus seinem Amt aus, ist unverzüglich ein neuer
Schatzmeister aus den Reihen des Vorstandes zu benennen.
(3) Der Kreisvorstand koordiniert die politische und organisatorische Arbeit im Kreisverband. Er hat
gem. § 3 Bundes-Beitrags- und Kassenordnung bis spätestens zum 31.03. eines jeden Kalenderjahres
den Rechenschafts- und Kassenbericht dem Landesschatzmeister vorzulegen.
(4) Desweiteren gilt § 14 (4) und (5) entsprechend.
§ 22 Wahlkreisversammlung
(1) Die Wahlkreisbewerber zu Bundestags- und Landtagswahl werden von einer Wahlkreisversammlung
aufgestellt.
(2) Die Wahlkreisversammlung besteht aus den Mitgliedern der AfD im Wahlkreis.
(3) Die Wahlkreisversammlung wird von dem Kreisvorsitzenden des Kreisverbandes, dem die meisten
Mitglieder angehören, im Einvernehmen mit den übrigen Kreisvorsitzenden einberufen.
(4) Die Wahlkreisversammlung wählt einen Vorsitzenden, der Ihre Versammlung leitet.
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§ 23 Ortsverbände
(1) Ortsverbände können nach Zustimmung des Kreis- oder Stadtverbandes als deren Untergliederung
für eine oder mehrere Gemeinden gebildet werden, wenn mindestens fünf Mitglieder vorhanden
sind. Die Ortsmitgliederversammlung wird vom Ortsvorstand mit einer Frist von mindestens
zwei Wochen einberufen.
(2) Organe der Ortsverbände sind die Mitgliederversammlung und der Ortsvorstand.
§ 24 Ortsvorstand
(1) Der Ortsvorstand besteht aus:
a) dem Ortssprecher
b) dem stellvertretenden Ortssprecher
c) dem Schatzmeister
(2) Desweiteren gilt § 14 (4) und (5) entsprechend.
§ 25 Beratende Gremien
Der Landesvorstand kann nach Bedarf zur Bearbeitung von politischen oder organisatorischen Parteiaufgaben
die Bildung von beratenden Gremien (Fachausschüssen, Kommissionen und Arbeitsgruppen
o.ä.) sowie deren Auflösung beschließen, ihnen definierte Arbeitsaufträge geben und eine Struktur
festlegen.
§ 26 Kreisvorsitzendenkonferenz
Der Landesverband führt halbjährlich eine Kreisvorsitzendenkonferenz zum gegenseitigen Meinungsaustausch
durch. Ihr gehören die Kreissprecher, ein Sprecher des Landesverbandes und, soweit vorhanden,
der Landesgeschäftsführer an. Die Mitglieder des Landesvorstandes können ebenfalls teilnehmen.
§ 27 Landesschiedsgericht
(1) Das Landesschiedsgericht wird auf der Basis der Landessatzung, der Bundessatzung und der Bundesschiedsgerichtsordnung
des AfD tätig.
(2) Bei Streitigkeiten unter Mitgliedern, die das Parteiinteresse berühren, muss der unterste für beide
Mitglieder zuständige Gebietsverband vorher versucht haben, die Streitigkeiten gütlich beizulegen.
(3) Ist kein Landesschiedsgericht im Landesverband Hessen tätig, wird das Bundesschiedsgericht angerufen.
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Allgemeine Bestimmungen
§ 28 Zulassung von Gästen
Gäste können nur auf Beschluss des jeweiligen zuständigen Organs zugelassen werden, das zugleich
über ihr Rederecht entscheidet. Gäste haben kein Stimmrecht.
§ 29 Satzungsänderung
Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Beschlussfähigkeit ist nur gegeben, wenn mindestens
die absolute Mehrheit der eingeladenen Stimmberechtigten anwesend sind und an der
Stimmabgabe teilnehmen. Dieses Quorum ist obligatorisch.
§ 30 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder
nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt.
(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und
durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die der
Landesparteitag mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lükkenhaft
erweist.
§ 31 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Beschluss des Parteitages in Kraft.
Frankfurt am Main, den 5.5.2013